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Weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Neben der Erhöhung des Normalsteuersatzes auf 19 % treten zum Jahreswechsel noch eine ganze Reihe anderer Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft.

  • Im Rahmen der Umsatzsteuererhöhung wird die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 % sowie die Vorsteuerpauschale für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 % angehoben. Damit soll die durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit Umsatzsteuer ausgeglichen werden.

  • Die Durchschnittssätze für die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze betragen ab dem Jahreswechsel entsprechend 5,5% für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse), 19 % für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten und 10,7 % für die übrigen Umsätze.

  • Durch das sogenannte Mittelstandsentlastungsgesetz gibt es ab dem 1. Januar 2007 Erleichterungen bei der Vorsteuerberichtigung durch eine Änderung von § 15a bzw. § 27 UStG.

  • Mit demselben Gesetz steigt ab dem 1. Januar die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 100 auf dann 150 Euro.

  • Die Zusammenfassenden Meldungen müssen Sie für alle nach dem 31. Dezember 2006 endenden Meldezeiträume elektronisch abgeben. Dagegen wurde der Plan, die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen ab 2008 monatlich festzuschreiben, wieder aufgegeben. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist möglich, und sofern das Finanzamt dies bereits für die Umsatzsteuer-Voranmeldung genehmigt hat, gilt die Ausnahme auch für die Zusammenfassenden Meldungen.

  • Eine redaktionelle Klarstellung hebt hervor, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist - auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anders bei An- und Vorauszahlungsrechnungen: Dort müssen Sie den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts nur dann angeben, wenn der Tag der Vereinnahmung schon bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht dem Rechnungsdatum entspricht.

  • In den Fällen, in denen Sie als Unternehmer im Lauf des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichten, Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit einstellen oder das Finanzamt eine gewährte Dauerfristverlängerung widerruft, ist die Sondervorauszahlung einheitlich in dem letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung noch in Anspruch genommen werden kann.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt unter anderem für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Für Leistungen von Zweckbetrieben gilt der reduzierte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie Einnahmen durch die Konkurrenz mit regulären Unternehmen erzielen soll oder die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft mit den Leistungen selbst verwirklicht werden.

  • Bisher galt bei Messen, Ausstellungen und Kongressen, die von ausländischen Veranstaltern durchgeführt werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - in diesem Fall also der einzelnen Besucher. Zukünftig muss nur noch der Veranstalter die Steuer anmelden und abführen. Auch für im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaften, die einen Gemeinschaftsstand mehrerer Aussteller organisieren, ergeben sich Änderungen.

  • Einige Einschränkungen beim Vorsteuerabzug, die mit EU-Recht nicht vereinbar sind, wurden gestrichen. Dabei handelt es sich großteils um Einschränkungen, die schon durch Urteile des Bundesfinanzhofs nichtig waren. Im Einzelnen sind dies der eingeschränkte Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben, das Verbot des Vorsteuerabzugs bei Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Verwendung für unentgeltliche Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

  • Die Ortsregelung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze wird um die Dienstleistung "Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des VAG" erweitert.