Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025
Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele wei-tere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.
Auch wenn die Bundesregierung durch das Ende der Ampelkoalition nicht mehr alle geplanten Maßnahmen umsetzen konnte, gibt es 2025 mehr als genug Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zu den größten Änderungen zählen die Einführung der E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht und die Grundsteuerreform, die nun erstmals greift. Daneben ändern sich Beitragssätze, Freibeträge und der Mindestlohn sowie viele weitere Regelungen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Änderungen in diesem Jahr.
Änderungen für alle Steuerzahler-
Krankenversicherung: Der gesetzlich geregelte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen steigt 2025 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 %.
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Pflegeversicherung: In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz 2025 um 0,2 %. Damit beträgt der Grundbeitragssatz nun 3,6 %. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt unverändert bei 0,6 %, die damit einen Gesamtbeitrag von 4,2 % zahlen.
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Zustellungsfiktion: Wegen der ab 2025 verlängerten Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die verlängerte Zugangsfiktion gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass keine Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Samstagen erfolgt. Fällt also das Ende der Drei- bzw. künftig Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid oder Verwaltungsakt erst am darauffolgenden Montag oder Werktag als bekanntgegeben.
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Spendenabzug: Spenden an eine gemeinnützige Organisation außerhalb Deutschlands dürfen ab 2025 nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung gemäß dem amtlichen Muster ausstellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Organisation im Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein.
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Grundfreibetrag: Für 2025 wird das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben.
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Kinderfreibetrag: Mit dem Grundfreibetrag wird in der Regel auch der Kinderfreibetrag angehoben. Die Anhebung für 2025 beträgt 60 Euro auf 6.672 Euro.
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Kindergeld: Im Jahr 2025 steigt das Kindergeld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro.
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Kalte Progression: Um die Kalte Progression zu vermeiden, werden - mit Ausnahme der "Reichensteuer" - die Eckwerte des Steuertarifs für 2025 angehoben. Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, die sich auf die festgesetzte Einkommensteuer bezieht, steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro.
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Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 wird die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung deutlich verbessert. Bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro werden 80 % der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abziehbar.
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Krankenkassenbonusleistungen: Während Beitragserstattungen durch die Krankenkasse die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren, zählen Bonusleistungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Regelung wird ab 2025 im Gesetz verankert.
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Unterhaltszahlungen: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen ist ab 2025 nur möglich, wenn diese per Banküberweisung geleistet werden. Insbesondere Bargeldübergaben zwischen Familienmitgliedern werden damit künftig nicht mehr anerkannt.
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Pflege- und Betreuungsleistungen: Für fast alle haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers schon jetzt zwingende Voraussetzung, um die damit verbundene Steuerermäßigung zu erhalten. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen war das nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen nicht eindeutig geregelt. Diese Lücke wurde daher ab 2025 geschlossen.
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Erbfallkostenpauschbetrag: Der Erbfallkostenpauschbetrag, mit dem bei der Erbschaftsteuer insbesondere die Kosten der Bestattung und Grabstätte sowie der Regelung und Verteilung des Nachlasses abgegolten werden, lag seit vielen Jahren unverändert bei 10.300 Euro. Ab 2025 steigt dieser Pauschbetrag auf 15.000 Euro. Wie bisher können aber auch höhere Kosten nachgewiesen werden.
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Kleinunternehmerregelung: Aufgrund von Vorgaben der EU wurde die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht grundlegend reformiert, was neben verschiedenen Detailänderungen ab 2025 zu zwei wesentlichen Änderungen führt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Dafür wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Außerdem werden die Vorgaben für die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen für alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat.
Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Für den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes Überschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zulässig. Für das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro, dessen Überschreiten zu einer sofortigen Umsatzsteuerpflicht führt.
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Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die abzuführende Umsatzsteuer unter diesem Schwellenwert, ist stattdessen eine vierteljährliche Voranmeldung ausreichend. Der Schwellenwert für die vierteljährliche Voranmeldung steigt ab 2025 auf 9.000 Euro. Außerdem ist ab 2025 die Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat. Bis einschließlich 2024 betrug dieser Schwellenwert noch 1.000 Euro.
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Differenzbesteuerung: Mit der Differenzbesteuerung kann ein Wiederverkäufer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf vereinfachte Weise ermitteln, indem er die Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bildet, sofern der Einkaufspreis einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag für den Einkaufspreis beträgt seit 2002 unverändert 500 Euro. Ab 2025 wird diese Bagatellgrenze auf 750 Euro angehoben.
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Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für 2025 sinken diese auf 7,8 %.
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Bildungsleistungen: Der Umfang der umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen wurde an Vorgaben des EU-Rechts angepasst und etwas erweitert. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nun für Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.
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Online-Angebote & Veranstaltungen: Für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wird der Leistungsort neu geregelt. Bei Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, ist der Leistungsort bei nichtunternehmerischen Kunden ab 2025 dort, wo der Kunde ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sofern eine Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung auch eine virtuelle Teilnahme zulässt, gilt bei unternehmerischen Kunden künftig nicht mehr der Veranstaltungsort als Leistungsort sondern der Ort, von dem aus der Kunde sein Unternehmen betreibt.
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Kunstgegenstände: Eine Änderung im EU-Recht ermöglicht, dass für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2025 wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Die Änderung gilt jedoch nur für den Kauf der Gegenstände. Bei der Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken bleibt es wie bisher beim regulären Umsatzsteuersatz. Außerdem wird bei der Differenzbesteuerung eine Ausnahme eingeführt, nach der die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden darf, wenn für den Eingangsumsatz des Wiederverkäufers der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kam.
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Brexit: Durch einen neuen Paragraphen im Umsatzsteuergesetz wird klargestellt, dass das Gebiet von Nordirland wie das übrige EU-Gebiet behandelt wird und dass eine an Unternehmer in Nordirland erteilte UStIdNr. mit dem Präfix "XI" als eine von einem EU-Staat erteilte UStIdNr. gilt.
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Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde. Das ist ein Anstieg um 41 Cent gegenüber 2024. Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.
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Minijobs: Die Minijob-Grenze ist inzwischen an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt, und somit steigt auch diese ab 2025. Sie beträgt nun 556 Euro im Monat (bisher 538 Euro). Der Midijob-Bereich liegt damit 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.
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Ermäßigte Besteuerung: Bisher kann die ermäßigte Besteuerung für bestimmte Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weil das aber für die Arbeitgeber recht kompliziert und mit steuerlichen Risiken verbunden ist, wird das Verfahren ab 2025 gestrichen. Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung weiterhin durch Abgabe einer Steuererklärung nachträglich beim Finanzamt geltend machen.
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Betriebsprüfung: Seit 2023 müssen Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherungsträger die Entgeltabrechnungsdaten elektronisch übermitteln, sofern sie nicht einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung gestellt haben. Die Übermittlungspflicht gilt ab 2025 auch für die Daten der Finanzbuchhaltung
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Elektronische Rechnungen: Für Lieferungen und Leistungen an andere inländische Unternehmer müssen ab 2025 elektronische Rechnungen ausgestellt werden. Dies ist der erste Schritt zur Einführung eines nationalen Meldesystems für alle Umsätze, mit dem der Fiskus Umsatzsteuerbetrug bekämpfen will. Als elektronische Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, gelten dagegen als sonstige Rechnungen. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 kann statt einer elektronischen Rechnung auch einen Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
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Kassenmeldepflicht: Ab dem 1. Januar 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit. Die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht für Kassensysteme, Taxameter und andere elektronische Aufzeichnungssysteme greift dann endgültig ab Juli 2025, auch wenn die Meldung schon vorher möglich ist.
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Abschreibung: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung für zwischen April und Dezember 2024 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wiederbelebt. Eine ursprünglich geplante Verlängerung dieser Regelung über 2024 hinaus ist am Bruch der Ampelkoalition gescheitert, weshalb die ab 2025 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur linear abgeschrieben werden können. Ob sich daran angesichts der Konjunkturflaute noch etwas ändert, hängt von den Plänen der künftigen Bundesregierung ab.
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E-Bilanz: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer zusammen mit der E-Bilanz auch einen Kontennachweis elektronisch übermitteln. Dies war bisher nicht verpflichtend.
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Grundsteuer: Kaum eine Reform im Steuerrecht hat so viel Streit, Debatten und Umsetzungsaufwand mit sich gebracht wie die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Reform der Grundsteuer. Auch wenn über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen weiterhin gestritten wird, tritt die Reform 2025 endgültig in Kraft und die Grundsteuer wird erstmals nach den neuen Regelungen erhoben, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.
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Kleine Photovoltaikanlagen: Die Regelung zur Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ab 2025 vereinheitlicht. Die Unterscheidung verschiedener Gebäudearten fällt weg. Stattdessen gilt die Steuerbefreiung für Anlagen, die nach 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, grundsätzlich bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. An der Höchstgrenze von insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft ändert sich nichts. Außerdem wird klargestellt, dass die Grenzwerte eine Freigrenze und nicht etwa einen Freibetrag bilden.
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Erbschaftsteuerstundung: Schon seit dem 6. Dezember 2024 wird für alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer von bis zu zehn Jahren gewährt, wenn die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen wäre. Bisher gab es diese Stundungsmöglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen, nun sind alle Fälle erfasst, also beispielsweise auch der, dass eine Wohnimmobilie, die zuvor vom Erblasser oder Schenker selbst genutzt wurde, vom neuen Eigentümer zu Wohnzwecken vermietet wird. Sofern der Erwerb der Immobilie auf einem Erbfall beruht, erfolgt die Stundung zinslos, bei einer Schenkung sind dagegen Zinsen zu zahlen. Falls die Immobilie in einem Staat außerhalb des EU-/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stundungsregelung nur dann, wenn hinsichtlich der Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Liegenschaftsstaat besteht und die Möglichkeit der Beitreibung steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.
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Wohngemeinnützigkeit: In der Abgabenordnung wird der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die Wohngemeinnützigkeit erweitert. Dadurch erhalten Immobiliengesellschaften steuerliche Vorteile, wenn sie Wohnungen unterhalb der ortsüblichen Miete an Personen mit geringem Einkommen vermieten.